

Allgemeine Auftragsbedingungen der flashbox art & event GmbH – im Folgenden flashbox -
Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Leistungen und Angebote von flashbox erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Beginn der Nutzung der Räume von flashbox bzw. der Inanspruchnahme von Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des Kunden, die flashbox nicht ausdrücklich anerkennt, sind für flashbox unverbindlich, auch wenn flashbox ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Kunden und der Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote von flashbox sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Eine Bestellung, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, kann flashbox innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von flashbox.
(2) Die von flashbox zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem, dem Vertrag zugrunde liegenden Angebot und der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung.
(3) Nach Auftragserteilung gewünschte Änderungen in Art und Umfang der beschriebenen Leistung bedürfen eines erneuten Angebotes. flashbox kann Dienstleitungen von Dritten erbringen lassen, der Kunde wird von flashbox auf Fremdleistungen hingewiesen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich in EUR und zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, wenn sie nicht als Endpreise ausgewiesen sind. Maßgeblich für die Preise und Zahlungsmodalitäten sind die Angaben von flashbox im Angebot bzw. in einer Auftragsbestätigung.
(2) Die Zahlungsweise, insbesondere die Fälligkeit erfolgt zu den im Vertrag, im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung vereinbarten Bedingungen und kann nur schriftlich oder fernschriftlich geändert werden. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beträgt das Zahlungsziel 14 Tage ab Rechnungsstellung. Flashbox hat einen Anspruch, auf angemessene Vorschüsse und Abschlagzahlungen. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig.
(3) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
(5) Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen flashbox ist ausgeschlossen, es sei denn, dem wird ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
(6) Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist flashbox berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, als Verzugsschaden Zinsen in Höhe von 8% über Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt unbenommen.
§ 4 Nutzungszweck
Eine Änderung des vereinbarten Nutzungszwecks ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von flashbox zulässig.
§ 5 Nutzungsbeginn / Nutzungsdauer
(1) Der Nutzungsbeginn und die Nutzungsdauer richten sich nach den im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung festgelegten Zeiten. Falls nicht anders festgelegt ist, beginnt das Nutzungsverhältnis am 01. Tag der Nutzungsdauer ab 10:00 Uhr und endet am letzten Tag der Nutzungsdauer um 12:00 Uhr.
(2) Zu Beginn des Nutzungsverhältnisses wird mit einem Mitarbeiter von flashbox und einem verantwortlichen Vertreter des Kunden ein gemeinsames Übergabeprotokoll erstellt, in dem der Zustand des Nutzungsgegenstandes von den Parteien gemeinsam festgehalten wird. In dem Übergabeprotokoll hat der Kunde insbesondere die Beschädigungs- und Abnutzungsmerkmale festzuhalten, die er bei Rückgabe nicht vertreten will. Am Ende des Nutzungsverhältnisses obliegt es dem Kunden, die Punkte des Übergabeprotokolls erneut zu prüfen und vom Mitarbeiter von flashbox gegenzeichnen zu lasen.
(3) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sich rechtzeitig vor Beginn seiner Veranstaltung hinreichend über die Gegebenheiten vor Ort kundig zu machen. Örtliche Risiken der Durchführung der Veranstaltung sowie von Aufbauten und sonstigen Maßnahmen durch den Kunden gehen zu seinen Lasten.
§ 6 Sicherheitsleistung
Die Höhe einer festgelegten Sicherheitsleistung (Kaution) bestimmt sich nach den potentiellen Veranstaltungsrisiken. Flashbox ist berechtigt, auch nach Abschluss eines Vertrages Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn sich erst im Zuge der konkreten Veranstaltungsplanung zeigt, dass für die Veranstaltung erhöhte Schadensrisiken bestehen.
§ 7 Veranstaltungsleiter
(1) Ein Vertreter von flashbox ist als Veranstaltungsleiter ab dem Zeitpunkt der Zurverfügungsstellung und Übergabe des Nutzungsgegenstandes bis zur Rückgabe immer anwesend, während der Gegenwart des Kunden, und ist gemäß dem vereinbarten Stundensatz, der dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zu entnehmen ist, vom Kunden zu bezahlen. Die Anweisungen des Veranstaltungsleiters sind verbindlich.
(2) Unabhängig von der Anwesenheit des Veranstaltungsleiters bleiben die Verkehrsicherungspflicht und die Aufsichtspflicht während der gesamten Nutzungsdauer beim Kunden.
(3) Der Veranstaltungsleiter übt das Hausrecht aus. Ihm ist jederzeit freier Zugang zu dem Nutzungsgegenstand zu gewähren. Allen Anordnungen des Veranstaltungsleiters, die der Sicherheit der Veranstaltung sowie der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften dienen, ist unmittelbar Folge zu leisten.
§ 8 Verantwortung für Veranstaltungen
(1) Die Bezeichnung und die Bewerbung der Veranstaltung liegen in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Bei Verstößen gegen Urheberrechte, Bild- und Namensrechte oder Markenrechte ist flashbox durch den Kunden von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind ebenfalls alleinige Pflichten des Kunden. Der Kunde ist als Veranstalter verantwortlich für das Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb des Nutzungsgegenstandes, auch bezüglich der von ihm oder durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen oder Ausstattungen, Requisiten, Aufbauten, Podeste, verlegten Kabeln und sämtlichen technischen Einrichtungen, für die Dauer der Nutzung.
(2) Der Kunde hat hinsichtlich aller angebrachten Gegenstände und Materialien die gesetzlichen Anforderungen sowie die Unfallsverhütungsvorschriften einzuhalten. Die Beachtung des Jugendschutzgesetzes, des Sonn- und Freiertaggesetzes, der Gewerbeordnung, der emissionsschutzrechtlichen Lärmbestimmungen und der örtlichen Sperrstundenregelung obliegt ihm ebenfalls in eigener Verantwortung. Der verantwortliche Vertreter des Kunden hat für einen geordneten und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu sorgen.
§ 9 Rückgabe des Nutzungsgegenstandes
(1) Die Endreinigung und das Entgelt hierfür wird mit dem Kunden gesondert vereinbart. Sollten jedoch die Reinigungsarbeiten über das übliche Maß hinausgehen, so hat flashbox Anspruch auf die über die vereinbarte Pauschale hinausgehenden Reinigungskosten.
(2) Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, anfallenden Abfall in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten außerhalb des Geländes ordnungsgemäß zu entsorgen. Sondermüll ist grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu entsorgen. Es dürfen keine Abwässer in die Abflüsse im Innenhof und in die Toiletten geschüttet werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragstrafe bis zu EUR 5.000,00 (in Worten: Fünftausend) vereinbart. Das Recht von flashbox, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
§ 10 Haftung des Kunden
(1) Für jede Beschädigung innerhalb des Nutzungsgegenstandes ist der Kunde verantwortlich, auch wenn die Beschädigung von seinen Angehörigen, Gästen, Angestellten, Mitarbeitern, Besuchern, Lieferanten oder Handwerkern verursacht ist. Etwaige Beschädigungen oder Verunreinigungen an Grundstück und Gebäude außerhalb des Nutzungsgegenstandes, die vom Kunden, seinen Angehörigen, Gästen, Angestellten, Mitarbeitern, Besuchern, Lieferanten oder Handwerkern verursacht und zu vertreten sind, sind vom Kunden unaufgefordert und unverzüglich zu beseitigen.
(2) Der Kunde sorgt und haftet dafür, dass im Rahmen seiner Nutzung alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Bestimmungen sowie Auflagen der Behörden jederzeit eingehalten werden und dem flashbox durch die Nutzung kein Schaden entsteht. Der Kunde ist verpflichtet, notwendige behördliche Genehmigungen einzuholen. Im Falle der Nichterteilung einer Genehmigung durch die Behörden hat der Kunde den Antrag so zu gestalten, dass die Veranstaltung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden kann. Sollte aufgrund der Verweigerung einer behördlichen Genehmigung die Veranstaltung nicht möglich sein, so berechtigt dies den Kunden nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund. In diesem Falle gilt die Regelung des § 12.1 dieser Bedingungen. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese Verpflichtung und wird flashbox deshalb zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen, so hat der Kunde flashbox von sämtlichen Kosten einer solchen Inanspruchnahme uneingeschränkt freizustellen.
(3) Der Kunde wird gegenüber flashbox und den Behörden einen Ansprechpartner nennen, der während der Veranstaltung anwesend ist und für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften verantwortlich ist. Der Kunde stimmt zu, dass flashbox die benannte Person als verantwortlich gegenüber den Behörden nennt. Auf Verlangen von flashbox hat die benannte Person dies schriftlich zu bestätigen. Eventuell anfallende Kosten für die benannte Person übernimmt der Kunde. Insbesondere hat der Kunde einzuhalten:
- Freihaltung der Rettungswege
- Einhaltung der Lärm- und Emissionsschutzvorschriften sowie Sperrstunde
- Sämtliche anderen mit der Veranstaltung zusammenhängenden Polizei- und Ordnungsvorschriften
- Brandschutzvorschriften
(4) Dem Kunden sind diese Pflichten bekannt. Dem Kunden wurden die hierfür notwendigen Unterlagen und Informationen in dem flashbox möglichen Umfang zur Verfügung gestellt.
(5) Die Haftung von flashbox für den Diebstahl von, vom Kunden verwahrter Objekte wie Ausstellungsgegenstände, Garderobe, bewegliche Einrichtungen oder ähnlichem ist ausgeschlossen. Der Kunde wird das beschriebene Diebstahlsrisiko gegebenenfalls auf eigene Kosten versichern
§ 11 Höhere Gewalt
Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt der Kunde seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist flashbox für den Kunden mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Kunde in jedem Fall zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer, gleich aus welchen Grund, sowie insbesondere aufgrund schlechten Wetters fällt in keinem Fall unter den Begriff „ Höhere Gewalt“.
§ 12 Kündigung, außerordentliche Kündigung und Rücktritt
(1) Da mit der vertraglichen Bindung an die Veranstaltung des Kunden weitere Anfragen für diesen Termin abgelehnt werden müssen, verpflichtet die einseitige Absage, Kündigung oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden jedoch zur Zahlung des vereinbarten Honorars bzw. schon erbrachter Vorleistungen wie nachfolgend:
25% bis 4 Wochen vor der Veranstaltung
50% bis 4 – 1 Woche vor der Veranstaltung
80% 7 – 1 Tag vor Veranstaltung
100% bei Nichtantritt
Zugrunde gelegt wird jeweils das gesamte vereinbarte Honorar zzgl. Mehrwertsteuer.
(2) Das Recht zur außerordentliche Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Flashbox ist berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung den Vertrag insbesondere außerordentlich zu kündigen in folgenden Fällen:
- Verletzung vertraglich vereinbarter Zahlungspflichten
- Änderung des Nutzungszweckes ohne Zustimmung der Vermieterin
- Fehlen behördliche Erlaubnisse und Genehmigungen für die Veranstaltung
- Verstoß gegen behördliche Auflagen / Genehmigungen
- Verstoß gegen Rechte Dritte durch die Veranstaltung
- Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Macht flashbox von dem Kündigungsrecht Gebrauch, so behält flashbox den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen aus etwaigen Ersatzvermietungen anrechnen lassen.
§ 13 Haftung von flashbox
(1) Eine verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Räume oder sonstige Leistungen ist ausgeschlossen. Flashbox haftet nicht für eingebrachte Gegenstände des Kunden oder von Veranstaltungsteilnehmern des Kunden.
(2) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(3) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet flashbox für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von flashbox garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.
(4) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von flashbox entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) Soweit die Haftung von flashbox ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von flashbox.
§14 Bauliche Veränderungen durch den Kunden
(1) Bauliche Veränderungen innerhalb des Nutzungsgegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von flashbox. Ihre Kosten gehen stets zu Lasten des Kunden.
(2) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat der Kunde den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, sofern flashbox die - ihr vorher anzubietende - Übernahme etwa vom Kunde veranlasster Veränderungen bzw. in das Nutzungsobjekt eingebrachter Einrichtungen ablehnt. Ist flashbox mit der Übernahme einverstanden, vergütet sie den Zeitwert. Kann eine Einigung über den Zeitwert nicht erzielt werden, ist dieser von einem Sachverständigen als Schiedsgutachter zu ermitteln, den die für das Objekt zuständige Industrie- und Handelskammer zu benennen hat.
(3) Elektrogeräte dürfen nur in dem Umfang an das vorhandene Leitungsnetz angeschlossen werden, als die vorgesehene Belastung, über die sich der Kunde vorher zu informieren hat, nicht überschritten wird. Bei der Aufstellung schwergewichtiger Geräte und Einrichtungen darf die zulässige Belastung nicht überschritten werden.
§ 15 Rückgabe des Nutzungsgegenstandes bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses
(1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses ist der Nutzungsgegenstand geräumt und besenrein an flashbox mit sämtlichen Schlüssen zurück zu geben.
(2) Gibt der Kunde der Nutzungsgegenstand nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück, ist er verpflichtet, für den Zeitraum bis zur ordnungsgemäßen Herstellung des Nutzungsgegenstandes Nutzungsentgelt für jeden angebrochenen Tag der zusätzlich Nutzung in Höhe des vertraglich vereinbarten Tages-Nutzungssatzes zu entrichten. Ferner ist flashbox im Fall nicht rechtzeitiger Rückgabe berechtigt, alle zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vornehmen zulassen. Flashbox ist weiter berechtigt, vom Kunden Ersatz aller Schäden zu verlangen, die sich aus der nicht rechtzeitigen Rückgabe ergeben, insbesondere Schadensersatz für die Vereitelung oder Verzögerung einer nachfolgenden Nutzung.
(3) Sollten an dem Nutzungsgegenstand über die den Nutzungszweck entsprechende normale Abnutzung hinaus zusätzliche Abnutzungen und / oder Schäden entstanden sein, so hat der Kunde dies entweder noch während der vertraglichen Nutzungsdauer zu beseitigen. Andernfalls ist flashbox berechtigt, diese Maßnahmen auf Kosten des Kunden durchführen zu lassen.
(4) Bei Ablauf der Nutzungszeit findet § 545 BGB keine Anwendung.
§ 16 Werbung
Der Kunde darf Werbe- und Hinweisschilder nur mit vorheriger Zustimmung von flashbox anbringen. Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind die Schilder ordnungsgemäß zu beseitigen.
§ 17 Gebrauchsüberlassung an Dritte
Jede nicht nur vorübergehende Gebrauchsüberlassung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von flashbox. §540 Abs.1 Satz 2 BGB gilt nicht. Im Falle der Gebrauchsüberlassung haftet der Kunde für alle Handlungen oder Unterlassungen des Dritten ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden und hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die öffentlich-rechtlichen Pflichten durch den Dritten eingehalten werden.
§ 18 Technische Einrichtungen der Vermieterin
In den Räumen von flashbox eingebaute technische Einrichtungen, z.B. Licht- und Tontechnik, dürfen nur vom Veranstaltungsleiter oder Beauftragten von flashbox bedient werden. Der Kunde hat die hierfür entstehenden Miet- und Personalkosten gemäß dem Angebot von flashbox zu tragen.
§ 19 Besonderheiten / Hinweise
Flashbox weist nochmals besonders hin:
- auf das Merkblatt für Caterer, Veranstalter und Aufbauer.
- Offene Kochstellen sind in den Mieträumen nicht erlaubt.
- Die Art der Bewirtung ist mit flashbox abzusprechen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag und diesen Bedingungen an Sub- oder Nachunternehmer weiterzugeben, soweit er sich solcher bedient.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München. Es gilt deutsches Recht, auch wenn der Kunde keinen Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
(2) Sollten eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Anstelle der rechtsunwirksamen Klausel gilt dann das als vereinbart, was dem in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Entsprechendes gilt für den Fall, dass dieser Vertrag eine Lücke haben sollte.